(1)
Die richterlichen Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren geheim und unmittelbar von den Richtern des jeweiligen Gerichtszweiges gewählt. Für jedes richterliche Mitglied ist ein Stellvertreter und ein weiterer Stellvertreter zu wählen.
(2)
Wählbar sind die Richter im Landesdienst, die auf Lebenszeit ernannt sind. Ausgenommen sind die Mitglieder eines Bezirksrichterrats oder eines Präsidialrats sowie die Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.
(3)
Wahlberechtigt sind die Richter im Landesdienst. Ausgenommen sind die Richter, die am Wahltag länger als drei Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.
(4)
Die Wahl wird nach den Regeln der Mehrheitswahl durchgeführt. Als Mitglied ist der Richter gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl ist die Wahl zu wiederholen; liegt auch dann eine gleiche Stimmenzahl vor, entscheidet das Los. Liegt bei der Wahl des Stellvertreters oder des weiteren Stellvertreters eine gleiche Stimmenzahl vor, entscheidet das Los.
(5)
§ 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
(6)
Die Wahl soll gleichzeitig mit der Wahl der Bezirksrichterräte und Präsidialräte erfolgen. Bei gleichzeitiger Wahl sind die Wahlvorstände für die Wahl dieser Richtervertretungen zugleich Wahlvorstände für die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses. Ist eine gleichzeitige Wahl nicht möglich, gilt § 34 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Briefwahl ist zu ermöglichen.
(7)
§ 18 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.