(1)
Über die Berufung in das Richterverhältnis entscheidet der Minister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß (Art. 127 Abs. 2 und 3 der Verfassung des Landes Hessen).
(2)
Über die Berufung zum Richter auf Probe kann der Richterwahlausschuß in Ausnahmefällen auch nachträglich entscheiden; die Entscheidung ist alsbald, spätestens zum Ablauf des sechsten Monats nach der Ernennung, herbeizuführen.