Jurafuchs

§ 7h

HRiG
Versagung der Genehmigung, Untersagung einer Nebentätigkeit
Nebentätigkeiten
Stand 1991-03-11
(1)
Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn
1.
der Richter sie nach den §§ 4, 39, 40 oder 41 des Deutschen Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf,
2.
davon auszugehen ist, daß der Gesamtbetrag der Vergütungen für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten die Höchstgrenze nach § 7i übersteigt, oder
3.
durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 ist eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.

(2)
Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen liegt insbesondere vor,
1.
wenn die Nebentätigkeit das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährdet oder sonst mit dem Ansehen des Richterstandes oder mit dem Wohl der Allgemeinheit unvereinbar ist,
2.
a) in den Fällen des § 40 des Deutschen Richtergesetzes, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befaßt ist oder nach der Geschäftsverteilung befaßt werden kann,
b)
wenn die Nebentätigkeit im übrigen eine bereits entstandene Streitigkeit betrifft, mit der das Gericht, dem der Richter angehört, befaßt ist oder befaßt werden kann,
3.
wenn die Nebentätigkeit die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner richterlichen Pflichten behindert werden kann, oder
4.
wenn die Nebentätigkeit die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.
(3)
Die Voraussetzung des Abs. 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt bei einer wiederholten oder dauernden Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen oder für ein Wirtschaftsunternehmen, insbesondere beim Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder in ein sonstiges Organ des Wirtschaftsunternehmens.
(4)
Die Voraussetzung des Abs. 2 Nr. 3 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten acht Wochenstunden im Jahresdurchschnitt überschreitet.
(5)
Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Genehmigung erfordert hätten.

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