Jurafuchs

§ 29

HRiG
Bildung von Richterräten
Richterrat
Stand 1991-03-11
(1)
Richterräte werden gebildet:
1.
in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
2.
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
3.
bei dem Hessischen Finanzgericht;
4.
in der Arbeitsgerichtsbarkeit
5.
in der Sozialgerichtsbarkeit
(2)
Gerichte, bei denen kein Richterrat gebildet wird (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. b), werden durch Beschluß des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefaßt, so daß die Zahl der Richter insgesamt mindestens fünf beträgt. Sie können auch einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat gebildet wird.

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