Jurafuchs

§ 53

HRiG
Verbot der Amtsausübung
Allgemeine Vorschriften über die Besetzung
Stand 1991-03-11
Ein Mitglied des Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder ein Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer dieses Verfahrens und der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.

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