(1)
In den Fällen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 leitet das Ministerium der Justiz dem Präsidialrat die Bewerbungsunterlagen, die Personalbögen, die dienstlichen Beurteilungen aller Bewerber sowie etwaige Besetzungsvorschläge der zuständigen Gerichtspräsidenten zu und teilt mit, welchen Bewerber der Minister ernennen oder zur Ernennung vorschlagen will. Der Minister kann von einem Vorschlag auch absehen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Bewerber vorgelegt werden. Auf Verlangen des Präsidialrats wird der Vorschlag durch einen Vertreter des Ministeriums mündlich erläutert.
(2)
Der Präsidialrat gibt binnen eines Monats nach Zugang der Unterlagen eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des vom Minister vorgeschlagenen Bewerbers ab. Er kann sich auch zur persönlichen und fachlichen Eignung anderer Bewerber äußern und im Rahmen der Bewerbungen einen eigenen Vorschlag machen. Die Stellungnahme ist, soweit sie den Bewerber betrifft, zu seinen Personalakten zu nehmen.
(3)
Wird dem Vorschlag des Präsidialrats nicht gefolgt, wird ihm dies binnen zwei Wochen nach Zugang seiner Stellungnahme mitgeteilt.
(4)
Im Falle des Abs. 1 Satz 2 kann der Präsidialrat in entsprechender Anwendung des Abs. 2 Satz 1 einen eigenen Vorschlag machen. Teilt das Ministerium mit, daß ein anderer Bewerber für geeigneter gehalten wird, gibt der Präsidialrat binnen drei Wochen nach Zugang der Mitteilung eine Stellungnahme im Sinne des Abs. 2 Satz 1 zu diesem Bewerber ab. Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung. Verzichtet der Präsidialrat auf einen eigenen Vorschlag, findet Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Präsidialrat binnen drei Wochen zu dem Vorschlag des Ministers Stellung nimmt.
(5)
Auf Verlangen des Präsidialrats wird die Angelegenheit in den Fällen des Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 binnen weiterer drei Wochen mit einem Beauftragten des Ministers mit dem Ziel der Einigung mündlich erörtert. Wird keine Einigung erreicht und handelt es sich um die Ernennung eines Gerichtspräsidenten, hat der Minister auf Verlangen des Präsidialrats den Richterwahlausschuss mit der Angelegenheit zu befassen.
(6)
Die Ernennung darf erst vorgenommen werden, wenn
1.
die Stellungnahme des Präsidialrats nach Abs. 2 Satz 1 vorliegt,
2.
die Frist nach Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 oder 4 verstrichen ist,
3.
in den Fällen des Abs. 5 Satz 1 die mündliche Erörterung stattgefunden hat oder die Frist verstrichen ist oder
4.
in den Fällen des Abs. 5 Satz 2 eine Befassung des Richterwahlausschusses in der mündlichen Erörterung nicht verlangt oder der Richterwahlausschuss befasst worden ist.