(1)Nach Beendigung der Wahlperiode oder nach Ablauf ihrer Wahlzeit bleiben die gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreter bis zur Wahl neuer Mitglieder und Vertreter im Amt.(2)Die Wiederwahl ist zulässig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 15b Folgen des Ausscheidens und Vertretungsfälle§ 16 Einberufung des Richterwahlausschusses →