Jurafuchs

§ 18

HRiG
Beschlußfähigkeit
Richterwahlausschuss
Stand 1991-03-11
(1)
Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens neun Mitglieder anwesend sind. Für eine Entscheidung ist die Übereinstimmung von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich.
(2)
Ist der Richterwahlausschuß nicht beschlußfähig, so kann eine neue Sitzung frühestens nach zwei Wochen stattfinden. In dieser Sitzung ist der Ausschuß hinsichtlich der Beratungsgegenstände der früheren Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Ladung hierauf hingewiesen und zu der Sitzung mit der Ladungsfrist von einer Woche durch Einschreiben geladen worden ist.

Meine Notizen

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