Als besonderes Verfassungsorgan ( Art. 127 der Verfassung des Landes Hessen) hat der Richterwahlausschuß mitzuentscheiden, ob ein Bewerber persönlich und fachlich für das Richteramt geeignet ist und die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben wird.
§ 8
HRiGAufgabe des Richterwahlausschusses
Richterwahlausschuss
Stand 1991-03-11