Ein Richter, dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer der vorläufigen Untersagung sein Amt als Mitglied der Richtervertretung nicht ausüben.
§ 27
HRiGVerbot der Amtsausübung
Allgemeines
Stand 1991-03-11