Jurafuchs

§ 78b

HRiG
Besondere Vorschriften für Staatsanwälte
Staatsanwälte
Stand 1991-03-11
(1)
Abweichend von § 59 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte § 2b entsprechend.
(2)
Für die Ernennung von Staatsanwälten gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
(3)
Abweichend von § 34 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für das Hinausschieben des Ruhestandes bei Staatsanwälten § 7 Abs. 5 entsprechend.

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