(1)
Für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Richterwahlausschusses erhalten die Mitglieder Reisekostenerstattung nach dem Hessischen Reisekostengesetz vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594). Unabhängig von der Dauer der Dienstreise an einem Kalendertag erhalten sie den doppelten Satz des Tagegeldes nach § 7 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes. Bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge wird die für Dienstreisen der Beamten vorgesehene Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt.
(2)
Abs. 1 gilt nicht für Mitglieder des Richterwahlausschusses, die Mitglieder des Landtags sind.
(3)
Für die Mitglieder des Richterwahlausschusses, die Richter oder Beamte sind, gilt § 12 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Im übrigen finden die Unfallfürsorgevorschriften zugunsten der ehrenamtlich Tätigen Anwendung, soweit nicht Ansprüche auf Grund anderer Regelungen bestehen.