(1)
Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das siebenundsechzigste Lebensjahr vollenden (allgemeine Regelaltersgrenze).
(2)
Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
(3)
Richtern auf Lebenszeit, für die Abs. 2 Satz 2 gilt und denen nach Abs. 3 in der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand bereits bewilligt wurde, ist abweichend davon auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 6 zu einem späteren Zeitpunkt zu bewilligen.
(4)
Richter auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011 bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.
(5)
Auf Antrag des Richters auf Lebenszeit ist der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben, jedoch insgesamt nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag ist schriftlich spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Für Richter, die vor dem 1. Februar 2024 in den Ruhestand treten, beträgt die Frist nach Satz 2 drei Monate.
(6)
Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
1.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und das sechzigste Lebensjahr vollendet haben oder
2.
das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.