(1)
Die Mitglieder des Präsidialrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden von den Richtern ihres Gerichtszweigs aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt. Von der Wählbarkeit ausgenommen sind die Richter, die Mitglied des Richterwahlausschusses sind.
(2)
Im übrigen gilt für die Wahl des Präsidialrats § 34 entsprechend. Bei dem Hessischen Finanzgericht gelten die Vorschriften über die Wahl der Richterräte entsprechend.
(3)
Die Wahl der Präsidialräte soll gleichzeitig mit der Wahl der Bezirksrichterräte erfolgen. Bei gleichzeitiger Wahl sind die Wahlvorstände für die Wahl des Bezirksrichterrats zugleich Wahlvorstand für die Wahl des Präsidialrats.