(1)
Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden geheim und unmittelbar gewählt.
(2)
Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so werden die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl gewählt. Jeder Wahlberechtigte darf so viel Bewerber wählen, wie der Richterrat Mitglieder hat. Bei gleicher Stimmenzahl für den letzten Sitz oder die letzten Sitze findet eine Stichwahl statt; liegt auch dann wieder Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los. Besteht der Richterrat nur aus einer Person, so wird er mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3)
Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident oder der aufsichtführende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. Diese beschließt unter dem Vorsitz des lebensältesten Richters die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Sie kann auch beschließen, daß die Wahl in derselben Sitzung durchgeführt wird.
(4)
Ort und Zeit der Versammlung ist allen wahlberechtigten Richtern mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(5)
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie muß die Wahlordnung und das Ergebnis einer durchgeführten Wahl enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.