(1)
Die Vertretung der Staatsanwälte wird durch Staatsanwältsräte wahrgenommen, die bei jeder Staatsanwaltschaft gebildet werden. Als Stufenvertretung wird ein Bezirksstaatsanwaltsrat bei der Generalstaatsanwaltschaft errichtet.
(2)
Die Staatsanwältsräte haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Personalrats mit Ausnahme der bei den Richtervertretungen dem Präsidialrat in § 46 Abs. 1 Nr. 1 übertragenen Aufgabe. Der Bezirksstaatsanwaltsrat hat in diesem Falle in Angelegenheiten der Staatsanwälte auch die Aufgabe des Präsidialrats.
(3)
Im übrigen gelten die Vorschriften des § 25 Abs. 2, der §§ 26 und 28, 31 bis 39, § 46 Abs. 1 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 bis 5 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 bis 3 entsprechend.