(1)Vor der Entlassung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags (§ 22 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und § 23 des Deutschen Richtergesetzes) ist der Richterwahlausschuß zu hören.(2)Die Entlassung verfügt der Minister der Justiz.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 22 Ablehnung eines Richters§ 24 Geschäftsordnung →