(1)
Vor der außerordentlichen Kündigung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit sowie vor Abmahnungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen.
(2)
Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Personalrats ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam.