(1)Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel(2)Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis innerhalb der Dienststelle vertreten sein.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 65 Wahlberechtigung und Wählbarkeit§ 67 Wahlvorschriften →