(1)
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag
1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2.
seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Saarlandes sind.
Wählbar sind auch Angehörige, die nach § 13 Absatz 2 Satz 4 wahlberechtigt sind. Auszubildende sind nach § 13 Absatz 3 nur bei der Stammbehörde wählbar. Auszubildende im Bereich der Justizverwaltung sind ausschließlich für ihre Stufenvertretung wählbar. Besteht die Dienststelle weniger als sechs Monate, so bedarf es nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit.
(2)
Nach Absatz 1 nicht wählbar sind
1.
die Angehörigen, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
2.
die Angehörigen, die am Wahltag noch länger als zwölf Monate beurlaubt sind, oder
3.
für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die Angehörigen, die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.