Jurafuchs

§ 24

SPersVG
Schutz der Wahl und Wahlkosten
Personalrat
Stand 2024-11-13
(1)
Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Insbesondere darf keine Angehörige und kein Angehöriger des öffentlichen Dienstes in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Für die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gilt § 52 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend.
(2)
Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Eine notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, die Teilnahme an den in den §§ 20 bis 22 genannten Personalversammlungen oder die Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 49 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

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