Jurafuchs

§ 93

SPersVG
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Beteiligung des Personalrats
Stand 2024-11-13
(1)
Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen insbesondere über
1.
die Errichtung, die Verwaltung und die Auflösung von sozialen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
2.
die Zuweisung und die Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle für ihre Angehörigen verfügt, sowie bei der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
die Zuweisung von Dienst- und Pachtland und die Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
4.
die Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, jedoch nur mit Einwilligung der Antragstellerin oder des Antragstellers, und
5.
die Aufstellung von Sozialplänen.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bestimmt auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers nur der Vorstand des Personalrats mit.

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