(1)
In Dienststellen, in denen Personalvertretungen gebildet sind und in der Regel mindestens fünf Angehörige des öffentlichen Dienstes beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche) oder die Auszubildende sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
(2)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der Jugendlichen und Auszubildenden wahr.