(1)
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie kann alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder die Angehörigen der Dienststelle unmittelbar berühren, einschließlich solcher beamten-, tarif- und sozialpolitischer Art, sowie Fragen der Gleichstellung und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.
(2)
§ 2 Absatz 2 und 6 gilt für die Personalversammlung entsprechend.