(1)
Beim Ministerium für Bildung und Kultur werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrerinnen und Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anderen erzieherisch tätigen Personen
1.
an Grundschulen sowie für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter am Studienseminar für das Lehramt der Primarstufe und für die übergreifenden Lehrämter der Primarstufe und der Sekundarstufe I,
2.
an Berufsbildungszentren und dort eingerichteten gymnasialen Oberstufen mit berufsbezogenen Fachrichtungen sowie für die Studienreferendarinnen und Studienreferendare am Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen,
3.
an Gemeinschaftsschulen, Gemeinschaftsschulen in Abendform sowie für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter am Studienseminar für die Lehrämter der Sekundarstufe I,
4.
an Gymnasien, am Abendgymnasium, am Saarland-Kolleg sowie für die Studienreferendarinnen und Studienreferendare am Studienseminar für das Lehramt für Gymnasien und Gemeinschaftsschulen,
5.
an Förderschulen sowie für die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter am Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik.
Die in Satz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind, wenn ihnen die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters oder der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Schulleiterin oder des Schulleiters übertragen ist, für die in Satz 1 genannten Hauptpersonalräte nicht wählbar.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil. Der nach § 110 Absatz 1 zu wählende Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; für die Angehörigen dieser Dienststellen gilt Satz 1 entsprechend.
(3)
Der bei
1.
der Hochschule des Saarlandes für Musik Saar,
2.
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
3.
der Hochschule der Bildenden Künste Saar,
4.
dem Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl,
5.
der Europäischen Schule Saarland
gebildete Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.