Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 16 geordnet werden, wenn die Wahlberechtigten jeder Gruppe dies vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Wahlberechtigten jeder Gruppe.
§ 17
SPersVGAbweichende Sitzverteilung
Personalrat
Stand 2024-11-13