Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; insbesondere dürfen sie in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden.
§ 9
SPersVGBehinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-11-13