(1)
Die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden bilden mit den ihnen nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau und nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.
(2)
Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt. Die oberste Dienstbehörde kann Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu selbstständigen Dienststellen erklären; die Personalvertretung ist insoweit antragsberechtigt.
(3)
Mehrere Dienststellen gelten unter den in Absatz 1 enthaltenen Voraussetzungen als eine Dienststelle, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen jeder Dienststelle dies in geheimer Abstimmung beschließt.
(4)
Die Beschlüsse nach den Absätzen 2 und 3 sind für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
(5)
Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes oder eines anderen Landes und einer Dienststelle nach § 4 Nummer 2 gelten nur die nicht im Bundesdienst oder im Dienst eines anderen Landes Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig. Bei gemeinsamen Dienststellen des Landes und anderer Körperschaften bilden die Angehörigen der Dienststelle des Landes und der Körperschaften je einen Personalrat.