Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Die Frist zur Anrufung der Einigungsstelle beträgt vier Wochen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Maßnahme als abgelehnt.
§ 86
SPersVGAnrufung der Einigungsstelle
Beteiligung des Personalrats
Stand 2024-11-13