Jurafuchs

§ 49

SPersVG
Arbeits- und Dienstbefreiung und Versäumnis von Arbeitszeit
Personalrat
Stand 2024-11-13
(1)
Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Mitglieder des Personalrats durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Arbeits- und Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
(2)
Nicht nach § 50 Absatz 2 freigestellte Mitglieder des Personalrats haben ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten zu unterrichten, bevor sie den Arbeitsplatz zur Ausübung der Personalratstätigkeit verlassen.

Meine Notizen

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