Jurafuchs

§ 112

SPersVG
Sonderregelungen für den Hochschulbereich
Hochschulen und Forschungsstätten
Stand 2024-11-13
(1)
Als Angehörige des öffentlichen Dienstes für den Bereich der staatlichen Hochschulen gelten
1.
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik,
2.
die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3.
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und
4.
die nebenberuflichen künstlerischen Assistentinnen und Assistenten.

Als Angehörige gelten nicht

1.
die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
die Personen, die mit der Verwaltung oder Vertretung einer Stelle als Professorin oder als Professor beauftragt sind,
3.
die Lehrbeauftragten und
4.
das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Ausnahme des in Satz 1 Nummer 4 genannten Personals.
(2)
Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 wird an den staatlichen Hochschulen ein eigener Personalrat gebildet. Dieser Personalrat nimmt auch die Belange der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte sowie der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren wahr, sofern diese das Tätigwerden des Personalrats in eigener Angelegenheit beantragen. Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können an den Personalversammlungen teilnehmen.
(3)
An der Universität des Saarlandes nehmen Bibliothekarinnen und Bibliothekare im höheren Dienst und ihnen vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Wahlen zum Personalrat nach Absatz 2 Satz 1 teil. Im Übrigen nehmen Bibliothekarinnen und Bibliothekare an den Wahlen zum Personalrat für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik teil.
(4)
Die bei den Hochschulen, mit Ausnahme der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes, gebildeten Personalräte nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.
(5)
Die im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörden bestehenden Personalräte der Hochschulen können zur Behandlung gemeinsam betreffender Angelegenheiten eine Arbeitsgemeinschaft bilden, wenn dies der Wahrnehmung der Befugnisse und Pflichten der einzelnen Personalräte förderlich ist. Die Gründung müssen die im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörden bestehenden Personalräte beschließen. Der Arbeitsgemeinschaft gehören jeweils die oder der Vorsitzende und jeweils drei Mitglieder aus jedem Personalrat der Hochschulen an. Die Arbeitsgemeinschaft bestimmt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Befugnisse und Aufgaben der Personalräte nach diesem Gesetz bleiben unberührt; § 50 und Teil 1 Kapitel 6 finden keine Anwendung.

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