(1)
Als Leiterin oder Leiter der Dienststelle gilt die oder der Vorsitzende des Vorstands des Sozialversicherungsträgers. Sie oder er kann sich durch Mitglieder der Geschäftsführung vertreten lassen.
(2)
§ 92 Absatz 3 und 4 gilt auch für die Mitglieder der Geschäftsführung.