Jurafuchs

§ 116

SPersVG
Jugendliche und Auszubildende
Justizverwaltung
Stand 2024-11-13
Für die Angehörigen der dem Ministerium der Justiz unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten wird keine Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Teil 1 Kapitel 5 dieses Gesetzes gebildet. Die besonderen Belange der Jugendlichen und Auszubildenden werden von dem nach § 115 Absatz 1 gebildeten Hauptpersonalrat wahrgenommen.

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