Jurafuchs

§ 31

SPersVG
Ruhen der Mitgliedschaft
Personalrat
Stand 2024-11-13
Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte untersagt oder sie oder er wegen eines gegen sie oder ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist; dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →