(1)
Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch:
1.
den Ablauf der Amtszeit,
2.
die Niederlegung des Amtes,
3.
die Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
4.
das Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
den Verlust der Wählbarkeit,
6.
eine Beurlaubung für länger als zwölf Monate,
7.
den Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
8.
den Ausschluss aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 29 oder
9.
eine gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 25 Satz 1 genannten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(2)
Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.
(3)
Die Feststellung nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Personalrat.