Jurafuchs

§ 130

SPersVG
Übergangsvorschriften
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2024-11-13
(1)
Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt worden ist, sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach diesem Gesetz fortzuführen.
(2)
Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Einigungsverfahren, die sich unmittelbar an solche Beteiligungsverfahren anschließen.
(3)
§ 26 Absatz 1 findet erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2025. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Personalvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählten Personalvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum Ablauf des in § 26 Absatz 2 Satz 3 bestimmten Zeitpunkts.
(4)
§ 68 Absatz 1 Satz 1 findet erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2025. Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Personalvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählten Personalvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum Ablauf des in § 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 Satz 3 bestimmten Zeitpunkts.

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