Jurafuchs

§ 7

SPersVG
Leiterin oder Leiter der Dienststelle
Allgemeine Vorschriften
Stand 2024-11-13
(1)
Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter, bei der obersten Dienstbehörde und der Mittelbehörde auch durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung und für den Bereich der Vollzugspolizei auch durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Direktion, vertreten lassen. Weitergehende Vertretungsregelungen können durch Dienstvereinbarungen getroffen werden. Die Vertretung nach Satz 2 gilt nicht für Personalversammlungen nach § 56 und Besprechungen nach § 79.
(2)
Wird die Dienststelle von einem Kollegialorgan geleitet, bestimmt dieses nach seiner Geschäftsordnung, welches seiner Mitglieder gegenüber dem Personalrat Leiterin oder Leiter der Dienststelle ist und durch wen es ständig vertreten wird.
(3)
Vertreterinnen und Vertreter nach den Absätzen 1 und 2 sind mit den sachlich notwendigen Vollmachten zu versehen.

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