Mitgliedern des Personalrats und Ersatzmitgliedern, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Personalrats erforderlich sind, auf Antrag Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Dies gilt für Ersatzmitglieder, die erstmals das Amt eines Personalratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewesen sind und die nach § 32 Absatz 1 in absehbarer Zeit Mitglied des Personalrats werden oder als Verhinderungsvertreterinnen oder Verhinderungsvertreter eintreten, entsprechend.
§ 51
SPersVGTeilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
Personalrat
Stand 2024-11-13