(1)
Als Dienststelle gilt die Gesamtheit der nicht als Lehrerinnen und Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogische Fachkräfte oder anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen und Schülerheimen, soweit das Ministerium für Bildung und Kultur Einstellungsbehörde ist. Die Aufgaben der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle nimmt das Ministerium für Bildung und Kultur wahr.
(2)
Als Dienststelle gilt jeweils die Gesamtheit der Studienreferendarinnen und Studienreferendare oder der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter eines Studienseminars. Als Leiterin oder Leiter der Dienststelle gilt die jeweilige Seminarleiterin oder der jeweilige Seminarleiter. Innerhalb von zwei Monaten ab Einstellung in den Vorbereitungsdienst wählen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare und die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die zum gleichen Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, jeweils ein Personalratsmitglied und ein Ersatzmitglied nach § 18. Die zu den jeweiligen Einstellungsterminen für die Dauer des regulären Vorbereitungsdienstes gewählten Personalratsmitglieder bilden den Personalrat. § 14 Absatz 1 Nummer 2 und § 15 Absatz 1 finden keine Anwendung.
(3)
Bei der ersten Wahl des Personalrats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wählen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter eines jeden Einstellungstermins jeweils ein Personalratsmitglied und ein Ersatzmitglied für die Dauer des jeweils verbleibenden regulären Vorbereitungsdienstes. Absatz 2 bleibt unberührt.