Jurafuchs

§ 118

SPersVG
Anwendung von Rechtsvorschriften und Beteiligung
Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
Stand 2024-11-13
Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, sind die Personalvertretungen der Nichtgebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts berechtigt, eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Vorstände oder vergleichbarer Organe und deren Ausschüssen zu entsenden, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden. § 103 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

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