(1)
Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2)
Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Gruppen ihre Vertreterinnen oder Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass eine Gruppe nach § 16 Absatz 4 keine Vertretung erhält oder die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Wahlberechtigten jeder Gruppe.
(3)
Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur eine Vertreterin oder ein Vertreter im Personalrat zusteht.