(1)
Nicht wählbar zum Personalrat sind die Intendantin oder der Intendant, ihre ständige Vertreterin oder ihr ständiger Vertreter oder seine ständige Vertreterin oder sein ständiger Vertreter, die Direktorinnen und Direktoren und die Justitiarin oder der Justitiar sowie Angehörige der Rundfunkanstalt, die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten befugt sind.
(2)
Nicht wählbar sind ferner Volontärinnen und Volontäre.