Jurafuchs

§ 88

SPersVG
Verfahren der Einigungsstelle
Beteiligung des Personalrats
Stand 2024-11-13
(1)
Die Entscheidung der Einigungsstelle soll innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie angerufen wurde, ergehen.
(2)
Die Verhandlung ist nicht öffentlich. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend. Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Beauftragte einer in der Personalvertretung vertretenen Gewerkschaft dürfen bei den Verhandlungen anwesend sein, wenn die Mehrheit der von der obersten Dienstbehörde oder der von der Personalvertretung benannten Beisitzerinnen oder Beisitzer dies beantragt.
(3)
Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung durch mehrheitlichen Beschluss. Bei der Beschlussfassung hat sich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die oder der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Bei dieser erneuten Beschlussfassung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten. Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich zu begründen, von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
(4)
Für die Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle gilt § 38 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 2 entsprechend. Die Verhandlung und Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz ist unzulässig, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von der oder von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. Mitglieder der Einigungsstelle, die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend. Vor Beginn der Beratung stellt die oder der Vorsitzende die Teilnahme der zugeschalteten Mitglieder fest und trägt sie in eine Anwesenheitsliste ein.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →