Bei Sozialversicherungsträgern, die Beamtinnen und Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte beschäftigen, gehören die dienstordnungsmäßigen Angestellten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten.
§ 119
SPersVGDienstordnungsmäßige Angestellte
Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
Stand 2024-11-13