Jurafuchs

§ 37

SPersVG
Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
Personalrat
Stand 2024-11-13
(1)
Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann die Teilnahme sachkundiger Personen gestatten. Dies gilt auch für das ihm nach § 46 Absatz 3 zur Verfügung gestellte Büropersonal, insbesondere zur Anfertigung der Sitzungsniederschrift.
(2)
Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Einberufung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und auf die Arbeitszeiten seiner Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle ist über den Zeitpunkt der Sitzungen vorher zu verständigen.

Meine Notizen

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