Jurafuchs

§ 125

SPersVG
Beteiligung des Personalrats
Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
Stand 2024-11-13
(1)
Die oder der Vorsitzende des Personalrats sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende oder an ihrer oder seiner Stelle ein weiteres vom Personalrat zu bestimmendes Mitglied sind berechtigt, an den Sitzungen des Rundfunkrats mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2)
Der Personalrat hat, gegebenenfalls durch Abschluss einer Dienstvereinbarung, mitzuwirken bei der Festlegung besonderer Arbeitsregeln für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Programmbereich.
(3)
Der Personalrat bildet einen Ausschuss für Angelegenheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Programmbereich. Ihm gehören neben der oder dem Vorsitzenden des Personalrats und zwei weiteren Mitgliedern je zwei vom Personalrat zu wählende fest angestellte und ständige freie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Programmbereich an.
(4)
Der Ausschuss hat die Aufgabe, Zweifelsfragen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Tätigkeit der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Programmbereich oder bei Anwendung der besonderen Arbeitsregeln für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Programmbereich ergeben, mit der Intendantin oder dem Intendanten einvernehmlich zu klären. Die Intendantin oder der Intendant kann sich durch eine leitende Angehörige oder einen leitenden Angehörigen der Dienststelle aus dem Programmbereich vertreten lassen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Angelegenheit mit dem Personalrat zu erörtern. Abweichend von § 95 entscheidet bei Nichteinigung mit dem Personalrat die Intendantin oder der Intendant (§ 35 des Saarländischen Mediengesetzes) endgültig.

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