Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass für kommunale Gebietskörperschaften eines bestimmten räumlichen Bereichs gemeinsame Einigungsstellen entsprechend § 87 zu bilden sind. Dabei kann die Bestellung der oder des Vorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer abweichend von § 87 geregelt werden.
§ 104
SPersVGGemeinsame Einigungsstellen
Kommunalverwaltung
Stand 2024-11-13