(1)
Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Wahlberechtigten aller Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat errichtet ist. Mitgliederzahl, Wahl und Zusammensetzung richten sich nach § 15 Absatz 1 und 2 und § 59 Absatz 4 bis 6.
(2)
Für die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse und die Pflichten des Gesamtpersonalrats und die Rechtsstellung der Mitglieder gilt § 60 entsprechend.