(1)
Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 25, 29, 52 Absatz 2 und § 53 sowie über
1.
die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit,
2.
die Wahl, die Amtszeit und die Zusammensetzung der Personal- und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Personal- und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen und
4.
das Bestehen oder das Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2)
Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.