Jurafuchs

§ 36

SPersVG
Teilnahme- und Stimmrecht
Personalrat
Stand 2024-11-13
(1)
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf ihr oder sein Verlangen einberufen sind, und an den Sitzungen, zu denen sie oder er eingeladen ist, teil. Sie oder er kann eine Vertreterin oder einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, oder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen hinzuziehen; in diesem Fall ist jede im Personalrat vertretene Gewerkschaft berechtigt, eine Beauftragte oder einen Beauftragten ihrer Organisation hinzuzuziehen.
(2)
Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer Gruppe können Beauftragte einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft oder der Stufenvertretungen an der Sitzung beratend teilnehmen; in diesem Fall sind Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
(3)
In Angelegenheiten einzelner Angehöriger der Dienststelle kann der Personalrat beschließen, dass diese während der Personalratssitzung gehört werden. Beantragt eine Angehörige oder ein Angehöriger der Dienststelle, vom Personalrat gehört zu werden, so ist diesem Antrag zu entsprechen; dies gilt nicht gegenüber der Stufenvertretung.
(4)
Die Vertrauensperson der Zivildienstleistenden kann an Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch Zivildienstleistende betreffen; in diesem Fall sind ihr Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
(5)
Die Schwerbehindertenvertretung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Personalrats mit beratender Stimme teilzunehmen. Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung sind ihr rechtzeitig mitzuteilen.
(6)
Teilnehmende Angehörige der Dienststelle erhalten bei notwendigen Reisen Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten.

Meine Notizen

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